Antrag auf Satzungsänderung 2019

Es ist ein schriftlicher Antrag auf Satzungsänderung bzgl. des §14 beim Vorstand des Schützenvereins eingegangen. Die Diskussion und Abstimmung dieses Vorschlags erfolgt im Rahmen der regulären Jahreshauptversammlung am 27.12.2019.

§14 der Satzung bestimmt unter anderem die Voraussetzungen für den Schützenkönig und sein Gefolge.
Auszug aus der Satzung:

§14
Schützenkönig und Throngefolge

Schützenkönig kann jedes Vereinsmitglied werden bei folgenden Voraussetzungen:

  • Dreijährige Vereinsmitgliedschaft ist erforderlich.
  • Das 21. Lebensjahr muss vollendet sein.
  • Der Wohnsitz muss Vereinsgebiet (Kirchspiel Osterbrock) sein.
  • Der König wird durch ein Königsschießen ermittelt.
  • Abgegeben werden 2 Schuss gegen eine Gebühr, die vom Vorstand festgelegt wird. Die fünf Schützen mit der höchsten Ringzahl müssen ein Steckschießen bestreiten. Die in diesem Steckschießen erreichte höchste Ringzahl berechtigt und verpflichtet zugleich zur Übernahme der Königswürde.
  • Der somit ermittelte König bestimmt seine Königin, drei Ehrenpaare und ein Adjutantenpaar und gibt diese dem Vorstand bekannt.

Die Königin sowie die Ehrendamen müssen 18 Jahre alt sein um im Vereinsgebiet ihren Wohnsitz haben.

Die Ehrenherren müssen Mitglieder des Vereins sein, mindestens 18 Jahre und ebenfalls im Vereinsgebiet wohnen.

Als Ausnahme kann nur ein einziger Ehrenherr, der mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen Vereinsmitglied ist, mit einer Ehrendame Mitglied des Throns werden, auch wenn einer von beiden oder beide nicht im Vereinsgebiet wohnen. Der Adjutant muss seinen Wohnsitz im Vereinsgebiet haben.

Diese Voraussetzungen sollen gemäß Antrag wie folgt geändert werden:

Die Königin sowie die Ehrendamen müssen muss 18 Jahre alt sein um und im Vereinsgebiet ihren Wohnsitz haben.

Als Ausnahme kann nur ein einziger Ehrenherr, der mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen Vereinsmitglied ist, mit einer Ehrendame Mitglied des Throns werden, auch wenn einer von beiden oder beide dieser nicht im Vereinsgebiet wohnen wohnt. Der Adjutant muss seinen Wohnsitz im Vereinsgebiet haben. Die Ehrendamen müssen ihren Wohnsitz nicht zwangsläufig im Vereinsgebiet haben, jedoch mindestens 18 Jahre alt sein.

Der Vorstand

Anmerkung: Die Satzungsänderung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 27.12.2019 mit einer Gegenstimme und 2 Enthaltungen bestätigt.

Aktualisiert: 2. Januar 2020 — 13:53